§ 5 SJStVollzG
Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels.
Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden. Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, ist den Gefangenen schon im Vollzug der Jugendstrafe eine individuelle und intensive Betreuung, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die individuell zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgreich sind, anzubieten, mit dem Ziel, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird.
Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.