§ 30 SJStVollzG
Kleidung
(1)
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2)
Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidung haben die Gefangenen selbst zu sorgen.
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidung haben die Gefangenen selbst zu sorgen.