§ 113 SJStVollzG
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1)
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
(2)
Abweichend von § 13 ist die Möglichkeit zum offenen Vollzug bis spätestens 31. Dezember 2009 zu schaffen.
(3)
Abweichend von § 105 ist eine sozialtherapeutische Abteilung in der Anstalt bis spätestens 31. Dezember 2010 einzurichten.