§ 75 SJStVollzG
Ersatz von Aufwendungen
(1)
Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 34 Absatz 1 zu gewähren sind. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)
Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Erziehung und Förderung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde. Zehnter Abschnitt Unmittelbarer Zwang