§ 87 SJStVollzG
Beschwerderecht, Schlichtungsverfahren
(1)
Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2)
Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
(4)
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden. Dieses Schlichtungsverfahren wird von der Vollstreckungsleiterin bzw. dem Vollstreckungsleiter durchgeführt.