Art. 45 32007R0041
Behandlung von Inspektionsberichten über Verstöße
1.
Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.
2.
Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren im Zuge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.