Art. 47 32007R0041
Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Schiff Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß den eigenen Gesetzen festgestellt wurde, dass dieses Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 46 begangen hat.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts Folgendes umfassen:
Bußgelder;
Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;
Sequestration des Schiffes,
Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung;
Kürzung oder Entzug der Fangquote.
Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.