Art. 22 32007R0718
Aufgaben und Zuständigkeiten des nationalen IPA-Koordinators
(1)
Das begünstigte Land ernennt einen IPA-Koordinator. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, der für die Gesamtkoordinierung der Hilfe nach der IPA-Verordnung sorgt.
(2)
Insbesondere
a)
gewährleistet er die Partnerschaft zwischen der Kommission und dem begünstigten Land und eine enge Verknüpfung der Verwendung der Hilfe nach der IPA-Verordnung mit dem allgemeinen Heranführungsprozess;
b)
trägt er die Gesamtverantwortung für
c)
arbeitet er die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 aus und legt sie nach Prüfung durch den IPA-Monitoringausschuss der Kommission vor; der nationale Anweisungsbefugte erhält eine Kopie.