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Nach Eingang der in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Berichte und Gutachten a) entscheidet der nationale Anweisungsbefugte, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden müssen, hält die entsprechenden Beschlüsse schriftlich fest und sorgt für die unverzügliche Umsetzung dieser Verbesserungen; b) nimmt der nationale Anweisungsbefugte die erforderlichen Anpassungen an den Zahlungsanträgen an die Kommission vor.
Die Kommission kann beschließen, entweder selbst Folgemaßnahmen zu den Berichten und Gutachten zu treffen, zum Beispiel durch Einleitung eines Finanzkorrekturverfahrens, oder das begünstigte Land aufzufordern, Maßnahmen zu treffen; sie teilt ihren Beschluss dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten mit.
Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der…
Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende…
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus dem Durchführungsbericht nach Absatz 2 kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für…
Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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