Art. 23 32007R0718
Das begünstigte Land ernennt einen Strategiekoordinator, der dem nationalen IPA-Koordinator untersteht und für die Koordinierung der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen sorgt. Der Strategiekoordinator muss eine Stelle innerhalb der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein, die nicht direkt an der Durchführung der betreffenden Komponenten beteiligt ist.
Insbesondere
koordiniert der Strategiekoordinator die im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung und der Komponente Entwicklung der Humanressourcen geleistete Hilfe;
arbeitet der Strategiekoordinator den strategischen Kohärenzrahmen im Sinne des Artikels 154 aus;
sorgt der Strategiekoordinator für die Koordinierung zwischen den Sektorstrategien und -programmen.