Art. 24 32007R0718
Zuständigkeiten des zuständigen Akkreditierungsbeamten
(1)
Das begünstigte Land ernennt einen zuständigen Akkreditierungsbeamten. Dieser muss ein hochrangiger Beamter der Regierung oder der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein.
(2)
Der zuständige Akkreditierungsbeamte ist dafür zuständig, die Akkreditierung des nationalen Anweisungsbefugten und des nationalen Fonds nach den Artikeln 12 und 15 vorzunehmen, zu überwachen und gegebenenfalls auszusetzen oder zu widerrufen.