Art. 59 32008R0215
Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF werden auf den EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens über den 10. EEF zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen des 8., 9. und 10. EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.