Art. 61 32008R0215
Beginn der Beitragsverfahren
Das in den Artikeln 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 2016. Die Artikel 57 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 finden bis dahin weiterhin Anwendung.