Erwägungsgrund 20 32010R0234
Da die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.
Da die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.