Erwägungsgrund 16 32010R0234
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 der genannten Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen waren in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen aufgehoben worden sind, sollten horizontale Vorschriften erlassen werden.