Erwägungsgrund 2 32010R0234
Für bestimmte der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte unterliegende Erzeugnisse sollten die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall von Marktstörungen als Sondermaßnahme erhobenen Ausfuhrabgaben nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt auszugleichen.