Erwägungsgrund 19 32010R0234
Da es sich bei der Nahrungsmittelhilfe der Union und der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme oder bei anderen Maßnahmen der Union zur kostenlosen Belieferung um nichtgewerbliche Maßnahmen handelt, sollten die betreffenden Ausfuhrvorgänge von der auf gewerbliche Exporte im Fall von Störungen des Getreidemarktes anzuwendenden Ausfuhrabgabe ausgenommen werden.