Erwägungsgrund 5 32010R0234
Für die Anwendung des Instruments der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Berichtigungsbeträge sollte es möglich sein, diese Beträge je nach der Bestimmung der auszuführenden Erzeugnisse abzustufen.