Erwägungsgrund 3 32010R0234
Da die Preise, zu denen Getreide von den einzelnen Ausfuhrländern auf dem Weltmarkt angeboten wird, unterschiedlich sind, sollte die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Heranführungskosten so festgesetzt werden, dass dem Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Union und den günstigsten Notierungen und Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen wird.