Erwägungsgrund 6 32010R0234
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.