Erwägungsgrund 17 32012R0236
Die Definition von Leerverkäufen sollte nicht Rückkaufvereinbarungen zwischen zwei Parteien einbeziehen, bei denen die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Preis und mit der Zusage verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Preis zurückzukaufen; ebensowenig sollten Derivatekontrakte einbezogen werden, bei denen vereinbart wird, Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt zu einem festgesetzten Preis zu verkaufen. Die Definition sollte nicht die Übertragung von Wertpapieren im Rahmen einer Wertpapierleihe-Vereinbarung einbeziehen.