Erwägungsgrund 25 32012R0236
Aktien werden zunehmend auf verschiedenen Handelplätzen in der Union und in Drittländern zum Handel zugelassen. So sind an verschiedenen Handelsplätzen innerhalb der Union auch Aktien zahlreicher großer Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gelistet. Aus Gründen der Effizienz sollten Instrumente, deren Haupthandelsplatz in einem Drittland liegt, von bestimmten Melde- und Offenlegungspflichten ausgenommen werden.