Erwägungsgrund 22 32012R0236
Da sich der Eintritt in einen Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel ohne zugrunde liegende Exposition gegenüber dem Risiko eines Wertverfalls des öffentlichen Schuldtitels nachteilig auf die Stabilität der Märkte für öffentliche Schuldtitel auswirken kann, sollte es natürlichen und juristischen Personen verboten sein, in solche ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps einzutreten. Allerdings sollte die zuständige Behörde bereits bei den ersten Anfangssignalen, dass der Markt für öffentliche Schuldtitel nicht ordnungsgemäß funktioniert, eine solche Beschränkung zeitweise aussetzen können. Eine solche Aussetzung sollte auf einer Überzeugung der zuständigen Behörde beruhen, die sich auf objektive Gründe stützt, welche sich aus einer Analyse der in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren ergeben. Die zuständigen Behörden sollten außerdem zusätzliche Indikatoren verwenden dürfen.