Erwägungsgrund 41 32012R0236
Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, festlegen und gewährleisten, dass diese auch angewandt werden. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten auf Leitlinien beruhen, die von der ESMA erlassen werden, um die Konvergenz und sektorübergreifende Konsistenz von Sanktionsregelungen im Finanzsektor zu fördern.