Erwägungsgrund 42 32012R0236
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament über die Fortschritte in Bezug auf Beschlüsse zur Festlegung der Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes mit den Anforderungen dieser Verordnung auf dem Laufenden halten.