Erwägungsgrund 29 32012R0236
Auch wenn die zuständigen Behörden in der Regel am besten in der Lage sind, die Marktbedingungen zu überwachen und bei ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen als erste zu reagieren, indem sie entscheiden, ob die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen ernsthaft bedroht sind und Maßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation ergriffen werden müssen, sollten die diesbezüglichen Befugnisse sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Inanspruchnahme doch so weit wie möglich harmonisiert werden.