Erwägungsgrund 46 32012R0236
Da in einigen Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Leerverkäufe eingeführt worden sind und da diese Verordnung delegierte Rechtsakte und verbindliche technische Standards vorsieht, die vor ihrer sinnvollen Anwendung erlassen werden sollten, ist es notwendig, einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen. Da es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die es den Marktteilnehmern erleichtern, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, und die es den Behörden erleichtern, diese Verordnung durchzusetzen, ist es auch notwendig, der Kommission die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen, um technische Standards und delegierte Rechtsakte vor diesem Datum zu erlassen —