Erwägungsgrund 10 32013R1023
Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen, die der Aktualisierung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln.