Erwägungsgrund 36 32013R1023
Artikel 15 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sieht vor, dass bestimmte Daten von Beamten und sonstigen Bediensteten den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Artikel 15 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sieht vor, dass bestimmte Daten von Beamten und sonstigen Bediensteten den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.