Erwägungsgrund 33 32013R1023
Wegen der internen und administrativen Natur der Durchführungsbestimmungen und um die Vorschriften über ihre Annahme zu vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen.