Erwägungsgrund 21 32013R1023
Das Mindestdienstalter von zwei Jahren in einer Besoldungsgruppe vor der Beförderung eines Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe wird beibehalten, um schnellere Beförderungen von Beamten, die Spitzenleistungen erbringen, zu ermöglichen. Jedes Organ sollte sicherstellen, dass seine interne Personalpolitik die Möglichkeiten nutzt, die das Statut bietet, damit angemessene Berufslaufbahnen von Beamten mit einem hohen Potenzial und hohem Leistungsniveau ermöglicht werden.