Erwägungsgrund 24 32013R1023
Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden.