Erwägungsgrund 31 32013R1023
Im Interesse der Vereinfachung und einer einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut sinngemäß auch für die Agenturen gelten. Um die besondere Situation von Agenturen erforderlichenfalls zu berücksichtigen, sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung zu ersuchen, von den Durchführungsbestimmungen der Kommission abweichende Durchführungsbestimmungen anzunehmen oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden.