Erwägungsgrund 4 32013R1023
Vom europäischen öffentlichen Dienst wird erwartet, dass er höchsten berufsethischen Grundsätzen gerecht wird und jederzeit unabhängig bleibt. Zu diesem Zweck sollte Titel II des Statuts, in dem Rechte und Pflichten geregelt sind, weiter präzisiert werden. Verstoßen Beamte oder ehemalige Beamte gegen diese Verpflichtungen, so sollten sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.