Erwägungsgrund 5 32013R1023
Den Wert des europäischen öffentlichen Dienstes macht gleichermaßen die kulturelle und sprachliche Vielfalt aus, die nur sichergestellt werden kann, wenn für eine angemessene Ausgewogenheit hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beamten gesorgt wird. Bei der Einstellung und bei Ernennungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage aus den Reihen der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschäftigt wird, ohne dass allerdings Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen. Hierzu und um mögliche bei den Beamten bestehende erhebliche Unausgewogenheiten bezüglich der Staatsangehörigkeit, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, abzubauen, sollte jedem Organ die Möglichkeit gegeben werden, gerechtfertigte und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall andere Einstellungskriterien als die auf der Eignung begründeten herbeiführen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen durch die Organe Bericht erstatten.