Erwägungsgrund 30 32013R1023
Wie für andere Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, findet die Versorgungsordnung der Union Anwendung auf Bedienstete von Agenturen. Agenturen, die sich vollständig selbst finanzieren, zahlen derzeit den Arbeitgeberanteil des Beitrags zum Versorgungssystem. Um Haushaltstransparenz und eine ausgewogenere Lastenteilung zu gewährleisten, sollten Agenturen, die teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, den Teil des Arbeitgeberbeitrags zahlen, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. Da diese neue Vorschrift die Anpassung der einschlägigen Vorschriften über die von den Agenturen erhobenen Gebühren notwendig machen könnte, sollte sie erst ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. Die Kommission sollte, falls dies zweckmäßig ist, Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften vorlegen.