Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen ohne Verarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, sofern die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie kein Risiko für die Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit darstellen. Diese Produkte dürfen ebenfalls ohne vorherige Verarbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden.
Erwägungsgrund 10 32013R0294Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen