Erwägungsgrund 15 32013R0294
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel. Diese Produkte dürfen unter Beachtung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aus Material der Kategorien 2 und 3 hergestellt werden. Im Fall verarbeiteten tierischen Proteins aus Material der Kategorie 3 sind die in Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten spezifischen Produktionsanforderungen einzuhalten, auch in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein, das ausschließlich für die Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Der größeren Klarheit wegen sollte Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, indem Verweise auf Verarbeitungsnormen für verarbeitetes tierisches Protein aufgenommen werden.