Erwägungsgrund 16 32013R0294
Zwecks Förderung wissenschaftlicher Forschung und insbesondere der Forschung zur biologischen Vielfalt sollte für Referenzarchive, wissenschaftliche Organisationen und Museen in Bezug auf Sammlung, Transport und Verwendung von in Medien konservierten, in Mikroskopträgern komplett eingeschlossenen oder als verarbeitete genetische Proben verwendeten Tieren oder Teilen von Tieren eine Ausnahmeregelung gelten. Die Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate in Anhang XIII Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.