Erwägungsgrund 17 32013R0294
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der Wortlaut bestimmter Teile der Tabelle 2 sollte klarer formuliert werden. In Bezug auf bestimmte Waren, die aus tierischen Nebenprodukten verschiedener Tiere bestehen können, sollte die Liste der Drittländer, aus denen tierische Nebenprodukte der einschlägigen Tierarten eingeführt werden dürfen, in Tabelle 2 entsprechend geändert werden. Die Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Bescheinigungen in Anhang XV der genannten Verordnung niederschlagen.