Erwägungsgrund 20 32013R0294
Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Fütterung aasfressender Vögel mit Material der Kategorie 1. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verfütterung von Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, zulassen. Die bestehenden Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Fütterung aasfressender Vögel sollten daher auf alle Tierarten ausgeweitet werden, für die die Fütterung mit Material der Kategorie 1 gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen werden kann.