Erwägungsgrund 13 32013R0294
Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von nach nationalen Normen verarbeiteter Milch sollte so angepasst werden, dass er sich auch auf Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse bezieht, so dass Abschnitt 4 Teil II des genannten Kapitels an die Bestimmungen in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und insbesondere an den Buchstaben f in Bezug auf die Genehmigung der Umwandlung gewisser nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel in Material zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren, angeglichen wird.