Erwägungsgrund 4 32013R0294
In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 für die Fütterung bestimmter Tiere vorgesehen, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, einschließlich Zirkustieren. Da bestimmte Zirkustiere zu Arten gehören, die normalerweise für die Lebensmittelproduktion verwendet werden, sollte die Verfütterung dieses Materials an Zirkustiere den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterworfen werden.