Erwägungsgrund 14 32013R0294
Wenn ehemalige Lebensmittel, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten, als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, gelten besondere Anforderungen zur Verhütung des Risikos der Übertragung von Krankheiten auf Tiere. Sofern die ehemaligen Lebensmittel jedoch weder Fleisch, noch Fisch noch daraus gewonnene Produkte enthalten, sollte ihre Verwendung für die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere erlaubt sein, soweit sie kein Risiko der Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen.