Erwägungsgrund 18 32013R0294
Heimtierfutter darf aus Material der Kategorie 3 ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt werden. Die Bestimmungen, die für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter innerhalb der EU gelten, sollten auch für die Einfuhr aus Drittländern gelten. In die Bescheinigung in Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte ein Verweis auf Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgenommen werden.