Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig. Die Produktion von Biogas führt zur Erzeugung fester oder flüssiger Fraktionen. Es sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Beseitigung dieser Rückstände für beide Fraktionen gelten.
Erwägungsgrund 8 32013R0294Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen