Erwägungsgrund 5 32013R0294
In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen vorgesehen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird. In Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten verwiesen. Der einleitende Satz des genannten Artikels sollte daher dahingehend korrigiert werden, dass auch auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten Bezug genommen wird.