Erwägungsgrund 12 32013R0294
Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet Unternehmer, die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu informieren, wenn sie beabsichtigen, Sendungen mit Material der Kategorien 1 oder 2 zu versenden. Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Vereinbarungen darüber schließen, ihre Einrichtungen für die Verbrennung von Heimtieren aus anderen Mitgliedstaaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze haben, bereitzustellen. In solchen Fällen stellen die Anforderungen des Artikels 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine unnötige administrative Belastung dar.