Erwägungsgrund 19 32013R0294
Bestimmte Anforderungen für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten sollten klarer gefasst werden, insbesondere diejenigen, die sich auf den Ursprungs des Bluts beziehen. Blut muss aus sicheren Quellen stammen; dies können ein gemäß EU-Recht oder ein gemäß dem nationalen Recht eines Drittlands zugelassener Schlachthof oder für diesen Zweck gehaltene lebende Tiere sein. Blut aus solchen sicheren Quellen darf auch gemischt werden. Es ist notwendig, den Wortlaut der einschlägigen Bescheinigungen entsprechend zu ändern. Daher sollten Anhang XIV und die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 4(A), 4(C) und 4(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.