Erwägungsgrund 25 32014R1144
Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierungen und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —